Kundenanschreiben November 2016


          


                         


                                                                 


                                             

                                                                                                     

 

                                                                                                  

 

Sehr geehrte langjährige Kunden,

 

eigentlich kann mein jährliches Anschreiben an Sie so beginnen, wie die letzten Jahre auch, mit dem Dank an Sie für Ihr Vertrauen. Gerne lasse ich Sie an meinem Erfahrungsschatz teilhaben, sei es im Finanzierungs-, Versorgungs-/Versicherungsbereich oder im weiten Feld der Anlage. Die Niedrigzinspolitik, die unklaren Perspektiven der Zinsentwicklung, die teilweise recht überhöhten Immobilienpreise oder die Diskussionen über Kosten in Finanzprodukten stellen Sie als Kunden und mich als Berater vor große Herausforderungen. Als Berater wurde ich auch noch vor weitere Anforderungen gestellt, die vor allem die Regulierung betrifft. All diese Hürden, die letzte jetzt im Rahmen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, konnten gemeistert werden.

Im Versicherungsbereich möchte ich einmal zwei Begriffe nennen, die große Auswirkungen für ihre Privathaftpflichtversicherung und ihre Hausrat- und Wohngebäudeversicherung haben. Das ist einmal der Begriff der Ausfalldeckung und einmal das Thema „grobe Fahrlässigkeit“.

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützen sich Versicherte vor Schadensersatzforderungen Dritter. Doch was ist, wenn man selbst geschädigt wird und der Verursacher die dadurch entstandenen Kosten nicht zahlen kann? Auch in diesem Fall hilft eine Haftpflichtversicherung, jedoch nur, wenn eine Ausfalldeckung vereinbart wurde. Die Ausfalldeckung der eigenen Privathaftpflicht übernimmt dann die Kosten, die eigentlich die Gegenseite tragen muss aber nicht kann. Um nicht selbst auf den Kosten sitzen zu bleiben, bieten aktuelle Haftpflichtversicherungen häufig diese Option bereits an.

Bei einer normalen Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung hat die Versicherung im Schadensfall die Möglichkeit, dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, was dazu führt, dass der Schaden von der Versicherung nicht oder nur teilweise bezahlt werden muss. Wird bei diesen Versicherungen grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert, bleibt der Versicherte auf dem Schaden sitzen. Es gibt jedoch auch Versicherungsangebote, bei denen von vorneherein der „Verzicht der Einrede wegen grober Fahrlässigkeit“ garantiert wird. In diesem Fall kommt die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden auf. Wir prüfen gerne Ihre Versicherung, ob diese wichtigen Leistungen enthalten sind.

Im Finanzierungsbereich sind wir als Ihr Partner auf Augenhöhe mit allen Mitbewerbern bzw. auf Grund unserer optimalen Kostenstruktur oft noch einen kleinen Schritt voraus. So wie wir uns um die Erstfinanzierung kümmern, sind wir auch der richtige Ansprechpartner für die Prolongation oder für ein Forwarddarlehen. Im Moment stellen wir nach den Tiefständen im Sommer des Jahres leichte Zinserhöhungen von rd. 0,25 % fest. Nach wie vor weise ich hier auf das Kündigungsrecht bestehender Verträge mit Zinsbindungen von über 10 Jahren gemäß § 489 BGB hin.

Wenn Sie Fragen haben, Angebote wünschen, melden Sie sich einfach, per Mail, per Fax, per beigefügtem Antwortbrief oder rufen Sie einfach an.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Conrad                

 

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